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ADRESSE Keuschen 124 5310 Mondsee Austria
UID - NUMMER ATU 63 46 92 22
KONTAKT e: office@oberascher-bauelemente.at mobil: + 43 664 50 21 548
FIRMENBUCH NR: 29 37 83i
FIRMENBUCHGERICHT Wels
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Oberascher Bauelemente GmbH im Folgenden kurz Oberascher genannt. I. Allgemeines 1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung. Die AGB werden bei künftigen Geschäften selbst dann Vertragsbestandteil, wenn auf sie nicht noch einmal verwiesen wird. 2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht darauf bezugnehmende Aufträge schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung angenommen werden. 3: Kostenvoranschläge sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers 1. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preise, Leistungen und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb, usw. Technische Ausführungsänderungen, Abweichungen vom Katalog etc. behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes vor. 2. Ist ein Auftrag angenommen, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Wir können auch dann den Rücktritt erklären, wenn sich Haftungsverhältnisse beim Kunden zu unseren Ungunsten verändern oder wegfallen, welche ausdrücklich Voraussetzungen für den Abschluss des Auftrages waren oder wenn der Kunde unrichtige Angaben bei der Erteilung des Auftrages gemacht hat, deren richtige Kenntnis Oberascher vom Vertragsabschluss abgehalten hätte. Schließlich können wir auch dann vom Auftrag zurücktreten, falls der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung vereinbarte Voraus- oder Anzahlungen auch vor Produktionsbeginn nicht leistet. III. Rücktrittsrecht des Käufers (Endkunde) Widerrufsbelehrung 1. Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen das Auftragsverhältnis zu widerrufen. 2. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Informationsschreiben). 3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde der Oberascher Bauelemente GmbH eine eindeutige Erklärung über den Entschluss mittels Post oder Telefax zukommen lassen. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Lieferers enthält, dem Lieferer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. 4. Tritt der Kunde von diesem Vertrag zurück, erstattet die Oberascher Bauelemente GmbH alle bereits geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung. Auch der Kunde hat die bereits erhaltenen Leistungen zurückzustellen. 5. Wurde die Oberascher Bauelemente GmbH ausdrücklich dazu aufgefordert, mit der Dienstleistung bereits während der vierzehntägigen Widerrufsfrist zu beginnen, so ist im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts bei noch nicht vollständiger Vertragserfüllung ein aliquoter Betrag im Hinblick auf die bereits erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum im Vertrag vorgesehenen Gesamtumfang, zzgl. der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag entstandenen Kosten, zu leisten. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht 1. Der Kunde verliert sein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Unternehmer vom Kunden ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurde. 2. Dem Kunden steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Ware/Dienstleistung nach Kundenspezifikation angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist. 3. Erweitert der Kunde im Zuge von Servicearbeiten den Arbeitsumfang und beauftragt er den Unternehmer mit Leistungen, welche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, so erlischt der Anspruch auf das Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser Leistungen. Verzicht auf das Rücktrittsrecht verlangt der Kunde ausdrücklich, dass die Oberascher Bauelemente GmbH vo Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist tätig werden soll und die Dienstleistung vollständig erbracht wird, verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht. IV. Preise 1. Sämtliche angeführte Preise sind ohne Montage, ohne Versicherung und sonstige Nebenkosten, die Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. 2. Die Preise sind unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Lohn- und Materialkosten erstellt. Nachstehende Umstände, die wir nicht beeinflussen können und die von unserem Willen unabhängig sind, berechtigen uns zu Preiserhöhungen und zwar: Änderungen und Neufestsetzung von Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren, Änderungen von Einstandspreisen für Material und Rohstoffe, Lohnerhöhungen aufgrund gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften. 3. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet. 4. Die Lieferung erfolgt frei Haus unabgeladen, vorausgesetzt der Bruttowarenwert beträgt mindestens EUR 3.500,- (ohne MwSt.). Darunter wird eine Transportkostenpauschale von Netto € 150,- (zuzüglich MwSt.) berechnet. Die Frei-Haus-Zustellung setzt voraus, dass die Baustelle auf ordentlichen Straßen erreichbar ist. Zustellungen auf Nebenstraßen und im Gebirge können nicht durchgeführt werden. Hier erfolgt die Lieferung bis zu einer Abladestelle, ab dort ist die Ware vom Käufer zu übernehmen und auf eigene Kosten und Risiko weiter zu transportieren. V. Zahlungsbedingungen 1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen prompt ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig. Ab dem Fälligkeitstage sind bei Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 12 % p.A. vom Käufer zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. 2. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. 3. Bei Wiederverkäufern kann Oberascher nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fällige Lieferungen so lange zurückhalten, bis fällige Forderungen bezahlt sind. Oberascher ist auch berechtigt, sämtliche Forderungen gegen Wiederverkäufer vorzeitig fällig zu stellen, falls diese trotz Nachfristsetzung in Zahlungsverzug kommen. 4. Bei Auftragserteilung ist, so nicht anders vereinbart ist, ein Drittel des Kaufpreises als Anzahlung zu leisten. Der Rest ist nach Erhalt der Rechnung netto Kassa ohne jeden Abzug zu bezahlen. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach vollständiger Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertrag geht das Eigentum auf den Käufer über. Bei Nichtbezahlung des Kaufpreises sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Vertrag aufzuheben und dem Käufer das Benützungsrecht an unserer Ware auch ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen, wobei insbesondere alle selbstständigen Bestandteile der Lieferung, wie Fensterflügel, Türflügel, Jalousien, Rollläden und Markisen, welche Gegenstand des Werklieferungsvertrages sind, abmontiert werden können. Der Kunde verzichtet in diesen Fällen bereits jetzt auf die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen. 2. Wiederverkäufer sind berechtigt, unsere Vertragsware in ihrem Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, eine Verpfändung ist jedoch ausgeschlossen. Für den Fall der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Kunde bei sonstiger Schadenersatzpflicht, den Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber der Vorbehaltsware zu übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Erwerber mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt, die Daten des Erwerbers und die Abtretung in seinen Geschäftsunterlagen zu vermerken. 3. Wiederverkäufer sind jedoch verpflichtet, Pfändungsversuche oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich an uns bekannt zu geben. VII. Lieferfrist 1. Die von uns genannten Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst mit dem Einlangen der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung, nie jedoch vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, z. B. Anzahlungen. Änderungen der Bestellung bewirken einen neuen Liefertermin! 2. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um sechs Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen, die aber nur mit eingeschriebenem Brief gesetzt werden kann, berechtigt, durch schriftliche Erklärung, welche ebenfalls mittels eingeschriebenem Brief binnen drei Wochen zu erfolgen hat, vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, ausgenommen Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. 3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Maschinen- und Werkzeugbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. 4. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. 5. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist Oberascher berechtigt, wahlweise anstelle des Schadenersatzes, eine hiermit ausdrücklich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises im Sinne des § 1336 ABGB bzw. § 348 HGB zu begehren. Die Konventionalstrafe ist insbesondere auch dann zur Zahlung fällig, wenn der berechtigte Rücktritt vom Vertrag noch vor Anfertigung der Ware erfolgt. VIII. Gewährleistung (ist nur gültig gegen Vorlage einer Rechnung bzw. Kopie) 1. Der Lieferer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür zu leisten, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen: a.) Der Besteller kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er dem Lieferanten die aufgetretenen Mängel binnen 10 Tagen nach Übergabe schriftlich rügt, es sei denn, dass der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Für sämtliche gelieferten Gegenstände, selbst wenn diese mit unbeweglichen Teilen verbunden werden wird eine 6-monatige Gewährleistungsfrist vereinbart, welche ab Übergabe der Gegenstände zu laufen beginnt. Die Frist wird nicht durch Rüge, sondern lediglich durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt. b.) Für offene Mängel wird keine Gewähr geleistet. c.) Eigenschaften der Ware gelten nur als zugesichert, wenn diese schriftlich festgehalten ist. d.) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises. e.) So der Unternehmer Behandlungs- und Wartungsempfehlungen in Schriftform überreicht, ist deren Einhaltung im Falle von Mängelrügen verbindlich. f.) Die Gewährleistung erfolgt durch eine kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Dem Lieferer steht es frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie Ware auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen oder das Fehlende nachzutragen. g.) Der Besteller hat dem Lieferanten Gelegenheit zu Verbesserung bzw. zum Austausch der mangelhaften Ware zu geben. Ist der Lieferer zu einem Austausch bzw. zu einer Verbesserung bereit, so besteht kein Wandlungsrecht und kein Preisminderungsrecht des Bestellers. h.) Ist die Gewährleistung durch Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so ist der Lieferer verpflichtet, angemessenen Ersatz zu leisten. 2. Der Lieferer haftet für Mangelfolgeschäden sowie Schäden am Gut selbst nur bei grober Fahrlässigkeit. Die schadenersatzrechtliche Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach mit dem Kaufpreis der gelieferten Ware beschränkt. 3. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen, so der Besteller kein Verbraucher ist. 4. Mängel die infolge nicht ausreichende Pflege bzw. nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung entstehen, sind von unserer Haftung ausgenommen. 5. Ist ein Mangel auf die besondere Weisung des Bestellers, die vom Besteller beigestellten Ausführungsunterlagen, das vom Besteller beigestellte Material oder Vorleistungen anderer Lieferer zurückzuführen, so ist der Lieferer von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Der Naturstoff Holz bringt mit sich, dass bei fertiger Oberflächenbehandlung durch die unterschiedliche Dichte oder Saugverhalten des Holzes Farbunterschiede auch innerhalb eines Elementes auftreten können. Diese Farbunterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar und sind bei Naturstoffen nicht auszuschließen. Bei Holzfenster, die ohne geeignete Endbeschichtung (Dickschichtlasur) bestellt werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor dem Einbau laut ÖNORM 5305 eine geeignete Oberflächenbeschichtung gemäß ÖNORM B2230 Teil 1 vom Kunden selbst vorzunehmen ist, andernfalls eine Gewährleistung nicht möglich ist. Auch fallweise vorhandener Drehwuchs und eine gewisse Rauhigkeit der Oberfläche werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Beim Werkstoff Holz sind auf den nicht sichtbaren Seiten (Falz bzw. Außenprofil) Äste zulässig. Die Sichtfläche ist praktisch astrein. Punktäste bis 8 mm Durchmesser sowie fallweise nachgearbeitete Harzgallen sind zulässig und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Proben, Muster und Prospekte gelten nur als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessung und Farbe; geringfügige Farbunterschiede zwischen Muster bzw. Abbildung und Werkstoff bzw. zwischen den Werkstoffen selbst sind aufgrund unterschiedlichen Saugverhaltens kein Reklamationsgrund; dies gilt auch für Sonnenschutzelemente. 6. Bedingt durch die Schrumpfung und Dehnung der Stegleitern können sich die Höhen der Außen- und Innenjalousien verändern. Farbige Polyesterkordeln und Stegleitern sind nicht UV-beständig und eine Verfärbung ist möglich. Bei Jalousien mit Aufzugsbändern kann es bedingt durch ungleichmäßiges Wickeln in der Bandrolle zu schräger Lamellenpaketstellung kommen. Nur weiße und graue Kunststoffrollladenpanzer sind UV-beständig. 7. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort beim Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Für Glas- oder Oberflächenschäden, welche nicht unmittelbar bei Übergabe geltend gemacht werden, wird keine Gewähr geleistet. Rügen betreffend Vollständigkeit und Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. 8. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instandgehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Für die Kosten einer durch Käufer oder Dritten selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Oberascher nicht zu haften. 9. Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung sowie Windschäden oder Schäden, die auf Fehlbedienung, Blitzschlag, Auffahren, Einbruch, Hagel, Tiere, Vereisung oder Montagefehler (die nicht von uns zu vertreten sind) zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Auch Schäden aufgrund nicht ÖVE gerechter Elektroinstallation (Anschlussfehler) fallen in diese Kategorie. 10. Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel. 11. Wird eine Ware von Oberascher aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. 12. Der Gewährleistungsanspruch umfasst alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden sind. Geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel. Für Motore und andere Elektroanlagen gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. 13. Der Kunde nimmt die Instandhaltungs-Ö-Norm B 5305 ausdrücklich zur Kenntnis, welche ihm anlässlich der Auftragserteilung erläutert wurde. 14. Die gelieferten Fenster und Türelemente werden im Werk voreingestellt. Bei oder nach der Montage durch den Besteller oder durch seinen Beauftragten kann eine Nacheinstellung erforderlich werden. Diese ist nicht auf einen Mangel zurückzuführen und wird von uns deshalb als Serviceauftrag verrechnet. 15. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. IX. Montagebedingungen Nach Beendigung der Montage hat der Besteller die durchgeführten Arbeiten und die Anlage gemeinsam mit einem beauftragten Vertreter des Lieferers zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Allenfalls vorliegende Mängel sind sofort auf dem Abnahmeschein oder im Bautagesbericht schriftlich zu vermerken. Eine nachträgliche Beanstandung wir nicht anerkannt. X. Ergänzende Montagebedingungen Der Besteller hat auf seine Kosten sämtliche Vorbereitungen zu treffen, welche für eine ordnungsgemäße Durchführung der Montagearbeiten erforderlich sind. Insbesondere sind Stemm- und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfugungen vom Besteller bauseits kostenlos durchzuführen. Bei größeren (schweren) Fensterelementen ist bauseits, zum Aufstellen, eine ausreichende Zahl von Hilfskräften kostenlos beizustellen. Weiters sind folgende Sachleistungen kostenlos beizustellen: a.) Strom für 220V unmittelbar bei der Montagestelle b.) Gerüstung, Leitern und falls erforderlich, Hebezug c.) Abortanlagen gemäß §35 BauV d.) bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum. XI. Werbe und Referenzklausel Oberascher ist berechtigt, an seinen Arbeiten Firmenzeichen aufzubringen. Während der ganzen Bauzeit steht ihm auch das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen. Der Auftraggeber räumt Oberascher ein zeitlich unbegrenztes Recht ein, in Firmenbroschüren und auf der Homepage Abbildungen und/oder eine Kurzbeschreibungen des Projekts als Referenzobjekt - bei Firmenkunden unter Nennung des Namens sowie des Firmenlogos, bei Privatkunden ohne Nennung von Name und Ort – anzuführen. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen werden. XII. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Für Zahlungen gilt als Erfüllungsort Keuschen 124, A-5310 Mondsee, Es gelangt in allen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung. XIII. Gültigkeit der AGB Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Geschäftbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
AGB
IMPRESSUM
Oberascher Bauelemente GmbH Fenster - Türen - Sonnenschutz Keuschen 124, A-5310 Mondsee Telefon: + 43 6232 5251 - 0 Telefax: + 43 6232 5251 - 4 E-Mail: office@oberascher-bauelemente.at www.oberascher-bauelemente.at UID-Nummer: ATU 63 46 92 22 Firmenbuch Nr.: 29 37 83i FB-Gericht: Wels, Firmensitz: St. Lorenz / OÖ Bankverbindung: Raiffeisenbank Mondseeland IBAN: AT78 3432 2000 0001 9273 BIC: RZOO AT2L 322 Öffnungszeiten: Montag - Freitag 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Offenlegung nach Mediengesetz  Medieninhaber     Oberascher Bauelemente GmbH Firmensitz (Ort der Hauptniederlassung)     Keuschen 124, A-5310 Mondsee Unternehmensgegenstand     Fenster - Türen - Sonnenschutz Beteiligungen     Markus Oberascher (50%) Johann Oberascher (50%) Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates     Markus Johannes Oberascher (Geschäftsführung & Gesellschafter) Johann Oberascher (Gesellschafter) Blattlinie     Informationen zu Bauelementen, Fenstern, Türen, Sonnenschutzelementen uvm.  Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich Fachgruppe / Berufszweig      LG Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel	Handel mit Metallwaren, Bau- und Heimwerkerbedarf     LI Tischler und Holzgestalter	Tischler  Berechtigungen aufrecht  Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) eingeschränkt auf Montagetätigkeiten"     Seit 17.08.2010 für den Standort     5310 St. Lorenz, Keuschen 124 (kann vom Gründungsdatum abweichen)     GeschäftsführerIn gewerberechtlich: Markus Johannes Oberascher   Handels- und Handelsagentengewerbe     Seit 07.07.2007 für den Standort     5310 St. Lorenz, Keuschen 124 (kann vom Gründungsdatum abweichen)     GeschäftsführerIn gewerberechtlich: Markus Johannes Oberascher
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