ADRESSE
Keuschen 124
5310 Mondsee
Austria
UID - NUMMER
ATU 63 46 92 22
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e: office@oberascher-bauelemente.at
mobil: + 43 664 50 21 548
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Oberascher Bauelemente GmbH im Folgenden kurz Oberascher genannt.
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von
uns schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung. Die AGB
werden bei künftigen Geschäften selbst dann Vertragsbestandteil, wenn auf sie nicht noch einmal verwiesen wird.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht darauf bezugnehmende Aufträge schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung
angenommen werden.
3: Kostenvoranschläge sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
handelt und nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird
bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers
1. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preise, Leistungen und dgl. sind nur
maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
wie Muster, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
der Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb, usw. Technische Ausführungsänderungen, Abweichungen vom Katalog etc. behalten wir uns im Sinne des
technischen Fortschrittes vor.
2. Ist ein Auftrag angenommen, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, seine Zahlungen
einstellt oder wenn über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Wir können auch dann
den Rücktritt erklären, wenn sich Haftungsverhältnisse beim Kunden zu unseren Ungunsten verändern oder wegfallen, welche ausdrücklich
Voraussetzungen für den Abschluss des Auftrages waren oder wenn der Kunde unrichtige Angaben bei der Erteilung des Auftrages gemacht hat, deren
richtige Kenntnis Oberascher vom Vertragsabschluss abgehalten hätte. Schließlich können wir auch dann vom Auftrag zurücktreten, falls der Kunde trotz
Mahnung und Nachfristsetzung vereinbarte Voraus- oder Anzahlungen auch vor Produktionsbeginn nicht leistet.
III. Rücktrittsrecht des Käufers (Endkunde)
Widerrufsbelehrung
1. Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen das Auftragsverhältnis zu widerrufen.
2. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Informationsschreiben).
3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde der Oberascher Bauelemente GmbH eine eindeutige Erklärung über den Entschluss mittels Post oder
Telefax zukommen lassen. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Lieferers enthält, dem Lieferer oder
dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.
4. Tritt der Kunde von diesem Vertrag zurück, erstattet die Oberascher Bauelemente GmbH alle bereits geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab Zugang
der Rücktrittserklärung. Auch der Kunde hat die bereits erhaltenen Leistungen zurückzustellen.
5. Wurde die Oberascher Bauelemente GmbH ausdrücklich dazu aufgefordert, mit der Dienstleistung bereits während der vierzehntägigen Widerrufsfrist zu
beginnen, so ist im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts bei noch nicht vollständiger Vertragserfüllung ein aliquoter
Betrag im Hinblick auf die bereits erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum im Vertrag vorgesehenen Gesamtumfang, zzgl. der bis zum Zeitpunkt des
Rücktritts vom Vertrag entstandenen Kosten, zu leisten.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
1. Der Kunde verliert sein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Unternehmer vom Kunden
ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurde.
2. Dem Kunden steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Ware/Dienstleistung nach Kundenspezifikation angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse
zugeschnitten ist.
3. Erweitert der Kunde im Zuge von Servicearbeiten den Arbeitsumfang und beauftragt er den Unternehmer mit Leistungen, welche über den
ursprünglichen Vertrag hinausgehen, so erlischt der Anspruch auf das Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser Leistungen. Verzicht auf das
Rücktrittsrecht verlangt der Kunde ausdrücklich, dass die Oberascher Bauelemente GmbH vo
Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist tätig werden soll und die Dienstleistung vollständig erbracht wird, verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht.
IV. Preise
1. Sämtliche angeführte Preise sind ohne Montage, ohne Versicherung und sonstige Nebenkosten, die Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten.
2. Die Preise sind unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Lohn- und Materialkosten erstellt. Nachstehende Umstände, die wir nicht beeinflussen
können und die von unserem Willen unabhängig sind, berechtigen uns zu Preiserhöhungen und zwar: Änderungen und Neufestsetzung von Abgaben oder
sonstigen staatlichen Gebühren, Änderungen von Einstandspreisen für Material und Rohstoffe, Lohnerhöhungen aufgrund gesetzlicher und
kollektivvertraglicher Vorschriften.
3. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
4. Die Lieferung erfolgt frei Haus unabgeladen, vorausgesetzt der Bruttowarenwert beträgt mindestens EUR 3.500,- (ohne MwSt.). Darunter wird eine
Transportkostenpauschale von Netto € 150,- (zuzüglich MwSt.) berechnet. Die Frei-Haus-Zustellung setzt voraus, dass die Baustelle auf ordentlichen Straßen
erreichbar ist. Zustellungen auf Nebenstraßen und im Gebirge können nicht durchgeführt werden. Hier erfolgt die Lieferung bis zu einer Abladestelle, ab
dort ist die Ware vom Käufer zu übernehmen und auf eigene Kosten und Risiko weiter zu transportieren.
V. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen prompt ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig.
Ab dem Fälligkeitstage sind bei Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 12 % p.A. vom Käufer zu bezahlen. Überdies sind bei
Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen.
2. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3. Bei Wiederverkäufern kann Oberascher nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fällige Lieferungen so lange zurückhalten, bis fällige Forderungen
bezahlt sind. Oberascher ist auch berechtigt, sämtliche Forderungen gegen Wiederverkäufer vorzeitig fällig zu stellen, falls diese trotz Nachfristsetzung in
Zahlungsverzug kommen.
4. Bei Auftragserteilung ist, so nicht anders vereinbart ist, ein Drittel des Kaufpreises als Anzahlung zu leisten. Der Rest ist nach Erhalt der Rechnung netto
Kassa ohne jeden Abzug zu bezahlen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach vollständiger
Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertrag geht das Eigentum auf den Käufer über. Bei Nichtbezahlung des Kaufpreises sind wir berechtigt, zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Vertrag aufzuheben und dem Käufer das Benützungsrecht an unserer Ware auch ohne gerichtliche
Hilfe zu entziehen, wobei insbesondere alle selbstständigen Bestandteile der Lieferung, wie Fensterflügel, Türflügel, Jalousien, Rollläden und Markisen,
welche Gegenstand des Werklieferungsvertrages sind, abmontiert werden können. Der Kunde verzichtet in diesen Fällen bereits jetzt auf die
Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen.
2. Wiederverkäufer sind berechtigt, unsere Vertragsware in ihrem Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, eine Verpfändung ist jedoch ausgeschlossen. Für den
Fall der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Kunde bei sonstiger Schadenersatzpflicht, den Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber der Vorbehaltsware zu
übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Erwerber mit allen
Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt, die Daten des Erwerbers und die Abtretung
in seinen Geschäftsunterlagen zu vermerken.
3. Wiederverkäufer sind jedoch verpflichtet, Pfändungsversuche oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich an uns bekannt zu geben.
VII. Lieferfrist
1. Die von uns genannten Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die
immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst mit dem Einlangen der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung, nie jedoch vor
endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, z. B. Anzahlungen. Änderungen der Bestellung bewirken einen neuen
Liefertermin!
2. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um sechs Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer schriftlichen Nachfrist von vier
Wochen, die aber nur mit eingeschriebenem Brief gesetzt werden kann, berechtigt, durch schriftliche Erklärung, welche ebenfalls mittels
eingeschriebenem Brief binnen drei Wochen zu erfolgen hat, vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, ausgenommen
Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im
Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die
nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.
3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Maschinen- und Werkzeugbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder
sonstige Fälle höherer Gewalt usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt oder
teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
4. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
5. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen
oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist Oberascher berechtigt, wahlweise anstelle des
Schadenersatzes, eine hiermit ausdrücklich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises im Sinne des § 1336 ABGB bzw. § 348
HGB zu begehren. Die Konventionalstrafe ist insbesondere auch dann zur Zahlung fällig, wenn der berechtigte Rücktritt vom Vertrag noch vor Anfertigung
der Ware erfolgt.
VIII. Gewährleistung (ist nur gültig gegen Vorlage einer Rechnung bzw. Kopie)
1. Der Lieferer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür zu leisten, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich
bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen:
a.) Der Besteller kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er dem Lieferanten die aufgetretenen Mängel binnen 10 Tagen nach Übergabe schriftlich
rügt, es sei denn, dass der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Für sämtliche gelieferten
Gegenstände, selbst wenn diese mit unbeweglichen Teilen verbunden werden wird eine 6-monatige Gewährleistungsfrist
vereinbart, welche ab Übergabe der Gegenstände zu laufen beginnt. Die Frist wird nicht durch Rüge, sondern lediglich durch gerichtliche Geltendmachung
gewahrt. b.) Für offene Mängel wird keine Gewähr geleistet. c.) Eigenschaften der Ware gelten nur als zugesichert, wenn diese schriftlich festgehalten ist. d.)
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des Kaufpreises. e.) So der Unternehmer Behandlungs- und Wartungsempfehlungen in Schriftform überreicht, ist deren Einhaltung
im Falle von Mängelrügen verbindlich. f.) Die Gewährleistung erfolgt durch eine kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist.
Dem Lieferer steht es frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie Ware auszutauschen oder Verbesserung zu
veranlassen oder das Fehlende nachzutragen. g.) Der Besteller hat dem Lieferanten Gelegenheit zu Verbesserung bzw. zum Austausch der mangelhaften
Ware zu geben. Ist der Lieferer zu einem Austausch bzw. zu einer Verbesserung bereit, so besteht kein
Wandlungsrecht und kein Preisminderungsrecht des Bestellers. h.) Ist die Gewährleistung durch Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so ist der Lieferer verpflichtet, angemessenen Ersatz zu leisten.
2. Der Lieferer haftet für Mangelfolgeschäden sowie Schäden am Gut selbst nur bei grober Fahrlässigkeit. Die schadenersatzrechtliche Haftung ist in jedem
Fall der Höhe nach mit dem Kaufpreis der gelieferten Ware beschränkt.
3. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen, so der Besteller kein Verbraucher ist.
4. Mängel die infolge nicht ausreichende Pflege bzw. nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung entstehen, sind von unserer Haftung
ausgenommen.
5. Ist ein Mangel auf die besondere Weisung des Bestellers, die vom Besteller beigestellten Ausführungsunterlagen, das vom Besteller beigestellte Material
oder Vorleistungen anderer Lieferer zurückzuführen, so ist der Lieferer von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei.
Der Naturstoff Holz bringt mit sich, dass bei fertiger Oberflächenbehandlung durch die unterschiedliche Dichte oder Saugverhalten des Holzes
Farbunterschiede auch innerhalb eines Elementes auftreten können. Diese Farbunterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar und sind bei
Naturstoffen nicht auszuschließen. Bei Holzfenster, die ohne geeignete Endbeschichtung (Dickschichtlasur) bestellt werden, wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass vor dem Einbau laut ÖNORM 5305 eine geeignete Oberflächenbeschichtung gemäß ÖNORM B2230 Teil 1 vom Kunden selbst
vorzunehmen ist, andernfalls eine Gewährleistung nicht möglich ist.
Auch fallweise vorhandener Drehwuchs und eine gewisse Rauhigkeit der Oberfläche werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Beim Werkstoff Holz
sind auf den nicht sichtbaren Seiten (Falz bzw. Außenprofil) Äste zulässig. Die Sichtfläche ist
praktisch astrein. Punktäste bis 8 mm Durchmesser sowie fallweise nachgearbeitete Harzgallen sind zulässig und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Proben, Muster und Prospekte gelten nur als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessung und Farbe; geringfügige Farbunterschiede zwischen
Muster bzw. Abbildung und Werkstoff bzw. zwischen den Werkstoffen selbst sind aufgrund unterschiedlichen Saugverhaltens kein Reklamationsgrund; dies
gilt auch für Sonnenschutzelemente.
6. Bedingt durch die Schrumpfung und Dehnung der Stegleitern können sich die Höhen der Außen- und Innenjalousien verändern. Farbige Polyesterkordeln
und Stegleitern sind nicht UV-beständig und eine Verfärbung ist möglich. Bei Jalousien mit Aufzugsbändern kann es bedingt durch ungleichmäßiges Wickeln
in der Bandrolle zu schräger Lamellenpaketstellung kommen. Nur weiße und graue Kunststoffrollladenpanzer sind UV-beständig.
7. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort beim Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Für Glas- oder Oberflächenschäden,
welche nicht unmittelbar bei Übergabe geltend gemacht werden, wird keine Gewähr geleistet.
Rügen betreffend Vollständigkeit und Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich dem Lieferer mitzuteilen.
8. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft
instandgehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt
wurden. Für die Kosten einer durch Käufer oder Dritten selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Oberascher nicht zu haften.
9. Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung sowie Windschäden oder Schäden, die auf
Fehlbedienung, Blitzschlag, Auffahren, Einbruch, Hagel, Tiere, Vereisung oder Montagefehler (die nicht von uns zu vertreten sind) zurückzuführen sind, ist die
Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Auch Schäden aufgrund nicht ÖVE gerechter Elektroinstallation (Anschlussfehler) fallen in diese Kategorie.
10. Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel.
11. Wird eine Ware von Oberascher aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere
Haftung nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte.
12. Der Gewährleistungsanspruch umfasst alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden sind. Geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als
Mangel. Für Motore und andere Elektroanlagen gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
13. Der Kunde nimmt die Instandhaltungs-Ö-Norm B 5305 ausdrücklich zur Kenntnis, welche ihm anlässlich der Auftragserteilung erläutert wurde.
14. Die gelieferten Fenster und Türelemente werden im Werk voreingestellt. Bei oder nach der Montage durch den Besteller oder durch seinen Beauftragten
kann eine Nacheinstellung erforderlich werden. Diese ist nicht auf einen Mangel zurückzuführen und wird von uns deshalb als Serviceauftrag verrechnet.
15. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
IX. Montagebedingungen
Nach Beendigung der Montage hat der Besteller die durchgeführten Arbeiten und die Anlage gemeinsam mit einem beauftragten Vertreter des Lieferers zu
überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Allenfalls vorliegende Mängel sind sofort auf dem Abnahmeschein oder im Bautagesbericht
schriftlich zu vermerken. Eine nachträgliche Beanstandung wir nicht anerkannt.
X. Ergänzende Montagebedingungen
Der Besteller hat auf seine Kosten sämtliche Vorbereitungen zu treffen, welche für eine ordnungsgemäße Durchführung der Montagearbeiten erforderlich
sind. Insbesondere sind Stemm- und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfugungen vom Besteller bauseits kostenlos durchzuführen. Bei
größeren (schweren) Fensterelementen ist bauseits, zum Aufstellen, eine ausreichende Zahl von Hilfskräften kostenlos beizustellen. Weiters sind folgende
Sachleistungen kostenlos beizustellen: a.) Strom für 220V unmittelbar bei der Montagestelle b.) Gerüstung, Leitern und falls erforderlich, Hebezug c.)
Abortanlagen gemäß §35 BauV d.) bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum.
XI. Werbe und Referenzklausel
Oberascher ist berechtigt, an seinen Arbeiten Firmenzeichen aufzubringen. Während der ganzen Bauzeit steht ihm auch das Recht zu, an der Baustelle eine
oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen. Der Auftraggeber räumt Oberascher ein zeitlich unbegrenztes Recht ein, in Firmenbroschüren und
auf der Homepage Abbildungen und/oder eine Kurzbeschreibungen des Projekts als Referenzobjekt - bei Firmenkunden unter Nennung des Namens sowie
des Firmenlogos, bei Privatkunden ohne Nennung von Name und Ort – anzuführen. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen schriftlich
widerrufen werden.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wels.
Für Zahlungen gilt als Erfüllungsort Keuschen 124, A-5310 Mondsee, Es gelangt in allen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung.
XIII. Gültigkeit der AGB
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Geschäftbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Oberascher Bauelemente GmbH
Fenster - Türen - Sonnenschutz
Keuschen 124, A-5310 Mondsee
Mobil: + 43 664 / 50 21 548
E-Mail: office@oberascher-bauelemente.at
www.oberascher-bauelemente.at
UID-Nummer: ATU 63 46 92 22
Firmenbuch Nr.: 29 37 83i
FB-Gericht: Wels, Firmensitz: St. Lorenz / OÖ
Bankverbindung:
Oberbank AG
IBAN: AT24 1500 0001 6119 7868
BIC: OBKLAT2L
Raiffeisenbank Mondseeland
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Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
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